Gesetze / Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz 2. WOMitbestG § 110 Stimmabgabe Stand: 10.06.2019 Bund Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs stimmen in Briefwahl ab. § 103 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.